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SBK 2026 31

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2025-09-09 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 ersuchte die Pfändungsbeamtin des A._____ (nachfolgend: A._____), C._____, beim Obergericht des Kantons Graubünden sinngemäss für sich sowie für das A._____ um Entbindung vom Amts- geheimnis, damit gegen B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) Strafanzeige we- gen Urkundenfälschung, Betrugs und verschiedener Betreibungsdelikte erstattet werden könne. B. Hintergrund des Gesuches ist der Vorwurf der Fälschung von Dokumenten und wiederholt falscher Angaben in Betreibungsverfahren. C. Der Gesuchsgegner hielt in seiner Eingabe vom 7. März 2026 fest, dass der von ihm eingereichte Betreibungsregisterauszug abgeändert gewesen sei. Hierfür übernehme er die Verantwortung und entschuldige sich. Es handle sich um einen einmaligen Fehler.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Obergericht ist gemäss Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) einzige kanto- nale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 17 SchKG. Die Aufsicht beschlägt die Rechtsanwendung im Einzelfall (Art. 17 SchKG), aber auch fallunabhängige Admi- nistration im Sinne von Justiz-, Verwaltungs- und Organisationsaufsicht (Art. 14 und 15 EGzSchKG). Die Entbindung vom Amtsgeheimnis fällt klassischerweise unter die Justiz- und Verwaltungstätigkeit, wie es auch die Gerichtsorganisation für Jus- tizpersonen vorsieht (vgl. Art. 41 GOG [BR 173.000], Art. 38 Abs. 3 lit. a OGV [BR 173.010]). Für Gesuche um Entbindung vom Amtsgeheimnis ist die Aufsichts- behörde (vgl. Art. 320 Ziff. 2 StGB) und folglich das Obergericht zuständig. Zustän- dige Kammer innerhalb des Obergerichts ist die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer (Art. 11 Abs. 1 OGV).

E. 2 Ausgangspunkt bildet der strafrechtliche Schutz des Amtsgeheimnisses, wel- cher in Art. 320 StGB geregelt ist. Demgemäss wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Ei- genschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Ver- letzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar (Ziff. 1). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat (Ziff. 2). Hinsichtlich des Begriffs der Beamtin beziehungsweise des Beamten nimmt Art. 320 StGB Bezug auf die Legaldefinition in Art. 110 Abs. 3 StGB, wonach als

E. 3 Beim Vorgehen nach Art. 320 Ziff. 2 StGB liegt es im Ermessen der zustän- digen Behörde, ob sie einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis entspre- chen will oder nicht. Ob einem Ersuchen um Entbindung vom Amtsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich anhand einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel

E. 4 Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die geeignet wären, das Inter- esse an der Wahrheitsfindung in einem Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner zu relativieren, zumal dieser in seiner Stellungnahme die volle Verantwortung für sein Handeln übernommen hat. Im Raum stehen namentlich die Vorwürfe der Ur- kundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie gegebenenfalls des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB). Beide Tatbestände stellen Verbrechen dar und sind daher als schwer- wiegend einzustufen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung ist folglich ein erhebliches Gewicht beizumessen, zumal nicht nur ein Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes, sondern auch Kon- toauszüge verfälscht worden sein sollen. Vor diesem Hintergrund ist die Pfändungs- beamtin C._____ im Hinblick auf die Einleitung sowie die Mitwirkung an einem all- fälligen Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner vom Amtsgeheimnis zu entbin- den. Soweit Betreibungsdelikte Gegenstand der Strafanzeige sein sollen, ist eine Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht erforderlich, da insoweit eine gesetzliche An- zeigepflicht besteht (vgl. Art. 25 EGzSchKG [BR 220.000]).

E. 5 / 5 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Pfändungsbeamtin des A._____, C._____, wird im Zusammenhang mit den von B._____ im Rahmen des Kontakts mit dem A._____ mutmasslich begangenen Straftaten (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Urkun- denfälschung, Betrug etc.) gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten vom Amtsgeheimnis entbunden.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen] Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Vorsitzende Cavegn Der Aktuar Guetg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 12. März 2026 mitgeteilt am 18. März 2026 Referenz SBK 26 31 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Bergamin und Moses Guetg, Aktuar Parteien A._____ Gesuchsteller gegen B._____ Gesuchsgegner Gegenstand Entbindung vom Amtsgeheimnis

2 / 5 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 ersuchte die Pfändungsbeamtin des A._____ (nachfolgend: A._____), C._____, beim Obergericht des Kantons Graubünden sinngemäss für sich sowie für das A._____ um Entbindung vom Amts- geheimnis, damit gegen B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) Strafanzeige we- gen Urkundenfälschung, Betrugs und verschiedener Betreibungsdelikte erstattet werden könne. B. Hintergrund des Gesuches ist der Vorwurf der Fälschung von Dokumenten und wiederholt falscher Angaben in Betreibungsverfahren. C. Der Gesuchsgegner hielt in seiner Eingabe vom 7. März 2026 fest, dass der von ihm eingereichte Betreibungsregisterauszug abgeändert gewesen sei. Hierfür übernehme er die Verantwortung und entschuldige sich. Es handle sich um einen einmaligen Fehler. Erwägungen 1. Das Obergericht ist gemäss Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) einzige kanto- nale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 17 SchKG. Die Aufsicht beschlägt die Rechtsanwendung im Einzelfall (Art. 17 SchKG), aber auch fallunabhängige Admi- nistration im Sinne von Justiz-, Verwaltungs- und Organisationsaufsicht (Art. 14 und 15 EGzSchKG). Die Entbindung vom Amtsgeheimnis fällt klassischerweise unter die Justiz- und Verwaltungstätigkeit, wie es auch die Gerichtsorganisation für Jus- tizpersonen vorsieht (vgl. Art. 41 GOG [BR 173.000], Art. 38 Abs. 3 lit. a OGV [BR 173.010]). Für Gesuche um Entbindung vom Amtsgeheimnis ist die Aufsichts- behörde (vgl. Art. 320 Ziff. 2 StGB) und folglich das Obergericht zuständig. Zustän- dige Kammer innerhalb des Obergerichts ist die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer (Art. 11 Abs. 1 OGV). 2. Ausgangspunkt bildet der strafrechtliche Schutz des Amtsgeheimnisses, wel- cher in Art. 320 StGB geregelt ist. Demgemäss wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Ei- genschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Die Ver- letzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar (Ziff. 1). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat (Ziff. 2). Hinsichtlich des Begriffs der Beamtin beziehungsweise des Beamten nimmt Art. 320 StGB Bezug auf die Legaldefinition in Art. 110 Abs. 3 StGB, wonach als

3 / 5 Beamte die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder proviso- risch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben, gelten. Art. 9 EGzSchKG konkreti- siert diese Bestimmung bezüglich der Schweigepflicht von Betreibungs- und Kon- kursbeamten. Demnach sind die Amtspersonen, ihre Angestellten und Hilfsperso- nen, die mit der ausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Li- quidation beauftragten Personen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes erlangten Kenntnisse und anvertrauten Geheimnisse Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht nach Bundes- recht ein Einsichtsrecht in Protokolle oder Register besteht oder sie durch ausdrück- liche Vorschriften zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden verpflichtet sind. Daraus ergibt sich, dass die Gesuchstellerin als Angestellte des A._____ der Schweige- pflicht unterstehen und grundsätzlich jegliche Auskunft über Geheimnisse, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben, verweigern müssen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die vorgesetzte Behörde – vorliegend also das Obergericht – die Aus- kunftserteilung bewilligt (Art. 320 Ziff. 2 StGB) oder zu einer Aussage vor den Straf- verfolgungsbehörden ermächtigt (Art. 170 Abs. 2 StPO). In formeller Hinsicht ist zu beachten, dass die zuständige Behörde – von gewissen Ausnahmekonstellationen abgesehen – eine Person nur dann vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis entbinden kann, wenn sie die dies selbst beantragt hat. Möglich ist auch, dass der Geheimnisträger eine Drittperson ausdrücklich ermächtigt, in seinem Namen um Entbindung zu ersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2024 vom 9. September 2025 E. 5.2.1 m.w.H.). Vorliegend ersucht die Pfändungsbeamtin C._____, "uns von der amtlichen Schweigepflicht zu entbinden" (vgl. act. 01). Aus dem Sachzusammenhang ergibt sich, dass das Gesuch auf sämtliche Angestellten des A._____ abzielen soll. Eine derart pauschale Entbindung von der Schweige- pflicht ist jedoch unzulässig. Zudem hätte – wie soeben ausgeführt – jede Geheim- nisträgerin bzw. jeder Geheimnisträger ein entsprechendes Entbindungsgesuch persönlich zu stellen, zumal keine entsprechenden Vollmachten aktenkundig sind. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist daher einzig zu prüfen, ob eine Entbin- dung vom Amtsgeheimnis in Bezug auf C._____ in Betracht kommt. 3. Beim Vorgehen nach Art. 320 Ziff. 2 StGB liegt es im Ermessen der zustän- digen Behörde, ob sie einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis entspre- chen will oder nicht. Ob einem Ersuchen um Entbindung vom Amtsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich anhand einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel

4 / 5 stehender Interessen. Die Zustimmung ist grundsätzlich zu erteilen, wenn das In- teresse an der Offenbarung des Geheimnisses die entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E. 4.2). Der Entscheid hierüber erfolgt nach sach- lichen Gesichtspunkten, wobei das öffentliche Interesse, jenes eines allfällig priva- ten Beteiligten an der ungebrochenen Geheimhaltung einerseits sowie das Inter- esse an der Wahrheitsfindung im Prozess andererseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. PKG 1996 Nr. 5 E. 3). 4. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die geeignet wären, das Inter- esse an der Wahrheitsfindung in einem Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner zu relativieren, zumal dieser in seiner Stellungnahme die volle Verantwortung für sein Handeln übernommen hat. Im Raum stehen namentlich die Vorwürfe der Ur- kundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie gegebenenfalls des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB). Beide Tatbestände stellen Verbrechen dar und sind daher als schwer- wiegend einzustufen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung ist folglich ein erhebliches Gewicht beizumessen, zumal nicht nur ein Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes, sondern auch Kon- toauszüge verfälscht worden sein sollen. Vor diesem Hintergrund ist die Pfändungs- beamtin C._____ im Hinblick auf die Einleitung sowie die Mitwirkung an einem all- fälligen Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner vom Amtsgeheimnis zu entbin- den. Soweit Betreibungsdelikte Gegenstand der Strafanzeige sein sollen, ist eine Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht erforderlich, da insoweit eine gesetzliche An- zeigepflicht besteht (vgl. Art. 25 EGzSchKG [BR 220.000]). 5. In Fällen der Entbindung vom Amtsgeheimnis, welches ein Verfahren auf ein- seitigen Antrag darstellt, werden von den Beteiligten, unabhängig vom Verfahrens- ausgang, praxisgemäss keine Kosten erhoben. Die angefallenen Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden.

5 / 5 Es wird erkannt: 1. Die Pfändungsbeamtin des A._____, C._____, wird im Zusammenhang mit den von B._____ im Rahmen des Kontakts mit dem A._____ mutmasslich begangenen Straftaten (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Urkun- denfälschung, Betrug etc.) gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten vom Amtsgeheimnis entbunden. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Vorsitzende Cavegn Der Aktuar Guetg